52 Ziff. 93). Auch diese Behauptung konnte im Beweisverfahren nicht erhärtet werden (vgl. Ziff. 2.2.6.). 3.3. Aus den weiteren Ergebnissen des Beweisverfahrens ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beklagte tatsächlich über den Diebstahl des Gemäldes informiert gewesen wäre, so dass nicht von einer direkten Kenntnis des Rechtsmangels und damit von bösem Glauben ausgegangen werden kann. 4. Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Beklagten 4.1. Rechtliche Grundlage