3.2. Zur Begründung, dass der Kläger vom Rechtsmangel tatsächlich gewusst habe, führt der Kläger explizit folgende Behauptungen und Umstände an: Einerseits geht er davon aus, dass der Kläger anlässlich seines Besuchs in der Wohnung der Familie des Klägers im Jahr 1988 durch die Mutter des Klägers über den Diebstahl des Gemäldes informiert gewesen sei (act. 2 Ziff. 126; act. 52 Ziff. 47). Diese Behauptung konnte jedoch im Beweisverfahren nicht erstellt werden (vgl. Ziff. 2.1.). Weiter macht der Kläger geltend, dass der Beklagte durch B darauf hingewiesen worden sei, dass das streitgegenständliche Gemälde in Russland gestohlen worden sei (act. 52 Ziff. 93).