3.1. Wie bereits eingangs (vgl. Ziff. 2.4.) dargelegt, ist von bösem Glauben einerseits dann auszugehen, wenn dieser direkt nachgewiesen werden kann, wenn also feststeht, dass eine Person tatsächlich Kenntnis vom fraglichen Rechtsmangel hatte (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 38).