Zu beachten ist, dass dieses Vorbringen lediglich im Hinblick auf den direkten bösen Glauben des Beklagten, nicht aber für eine allfällige Sorgfaltspflichtwidrigkeit relevant ist. Da dem Kläger aber der Nachweis des direkten bösen Glaubens ohnehin nicht gelingt (siehe nachfolgend Ziff. 3.), kann von der weiteren Behandlung dieses entlastenden Moments abgesehen werden. - 78 - 3. Unmittelbarer böser Glaube des Beklagten