h) Als letztes Indiz zu behandeln ist das Vorbringen des Beklagten, dass er den "Footman with Samovar" nie dem Restaurator Tt überlassen hätte, wenn er vom Rechtsmangel gewusst hätte. Tt sei ein hochangesehener Kunstrestaurator von untadeligem Ruf und überdies stark vernetzt gewesen. Das Risiko, dass Tt das Gemälde als solches zweifelhafter Herkunft erkannt hätte, wäre viel zu gross gewesen (act. 32 Ziff. 136). Zu beachten ist, dass dieses Vorbringen lediglich im Hinblick auf den direkten bösen Glauben des Beklagten, nicht aber für eine allfällige Sorgfaltspflichtwidrigkeit relevant ist.