Er ist nicht einsichtig, inwiefern die Dauer zwischen dem Angebot und dem Kauf ein Indiz für die Bösgläubigkeit des Beklagten darstellen soll. Die Zeitspanne hat höchstens auf die Menge an Informationen, welche gesammelt werden können einen Einfluss, stellt aber keinen Hinweis darauf dar, dass der Käufer beim Kauf Hintergedanken irgendwelcher Art hatte. Es könnte genauso gut argumentiert werden, ein Käufer, der sich der heiklen Herkunft bewusst war, würde eher längere Zeit mit einem Kauf zuwarten, um das Risiko einer Rückforderung durch den längeren Zeitablauf seit einem Diebstahl zu minimieren.