cher der Beklagte das Gemälde erworben habe. Nachdem ihm das streitgegenständliche Bild im Frühjahr 1989 zum ersten Mal angedient worden sei, sei der Kauf am 12. Juli 1989 bereits perfekt gewesen. Der Beklagte habe sich damit nicht die notwendige Zeit für sorgfältige Recherchen genommen (act. 52 Ziff. 129). Der Beklagte bestreitet dies und erklärt, dass zwei Monate eine lange Zeit für einen Bilderkauf seien, da man sich oftmals innert Tagen oder Stunden für oder gegen einen Kauf entscheiden müsse (act. 60 Ziff. 196, Ziff. 260).