Ebendies gilt selbstverständlich bezüglich der vom Beklagten dargestellten Umstände der Kontaktaufnahme durch den Kläger über gg im Jahr 2000 (act. 32 Ziff. 42). Der Beklagte kann denn auch nichts für sich daraus ableiten, dass gg angeblich geschrieben habe, dass er ihm keinen bösen Glauben unterstellen wolle. g) Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, einen weiteren Hinweis auf die Bösgläubigkeit des Beklagten stelle die Geschwindigkeit dar, mit wel- - 77 -