Ebenso unwichtig sind sodann im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Klage die vom Kläger geschilderten Umstände des ersten direkten Kontakts zwischen den Parteien im Jahr 2000 sowie der weitere Ablauf ihrer Gespräche (act. 2 Ziff. 224 ff.). Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger nicht behauptet, der Beklagte habe in irgendeinem Moment angegeben, über den Diebstahl des "Footman with Samovar" informiert gewesen zu sein. Ebendies gilt selbstverständlich bezüglich der vom Beklagten dargestellten Umstände der Kontaktaufnahme durch den Kläger über gg im Jahr 2000 (act.