Zwar könnten sich Indizien gegen seinen guten Glauben auch aus seinem Verhalten nach dem Erwerb ergeben (BK-Stark, Art. 933 N 52), jedoch behauptet der Kläger vorliegend in keiner Weise ein Verhalten des Beklagten, sondern lediglich Verhältnisse zwischen Dritten, aus welchen keine für den Beklagten gültigen Schlüsse gezogen werden können. Ebenso unwichtig sind sodann im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Klage die vom Kläger geschilderten Umstände des ersten direkten Kontakts zwischen den Parteien im Jahr 2000 sowie der weitere Ablauf ihrer Gespräche (act.