f) Aus dem soeben genannten Grund ist denn auch nicht relevant, was der Beklagte dazu ausführt, wie er B über D im Jahr 1992 kennengelernt habe (act. 2 Ziff. 212 ff.). Diese Ereignisse fanden mehrere Jahre nach dem Kauf des streitgegenständlichen Gemäldes durch den Beklagten statt und geben keinen Aufschluss über den Kenntnisstand des Beklagten im Erwerbszeitpunkt. Zwar könnten sich Indizien gegen seinen guten Glauben auch aus seinem Verhalten nach dem Erwerb ergeben (BK-Stark, Art.