chen, als plausibel erscheinenden Gründe dazu ausführt. Aus der Tatsache der Nichtausstellung des Gemäldes kann denn vor diesem Hintergrund dem Beklagten auch nicht unterstellt werden, er hätte vom Diebstahl des Gemäldes im Zeitpunkt des Kaufes gewusst und dieses daher nicht ausgestellt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass in rechtlicher Hinsicht ohnehin einzig relevant ist, was der Beklagte im Zeitpunkt des Kaufes wusste oder hätte wissen müssen. Eine allfällige spätere Bösgläubigkeit würde ihm für vorliegende Klage nicht schaden (BaK ZGB II-Stark/Ernst, Art. 933 N 40; BGE 5C.60/2004 Erw. 2.1.8. [nicht abgedruckt in BGE 131 III 418]).