80, Ziff. 140). Der Beklagte gibt hierzu an, dass er das Gemälde nie ausgestellt habe, weil Ausstellungen zu Fauvismus und zum deutschen Expressionismus veranstaltet worden seien und der "Footman with Samovar" nicht zu den genannten Stilrichtungen gehöre und zählt eine Reihe weiterer Gründe – unter anderem die Tatsache des inoffiziellen Exports aus der Sowjetunion – für die Nichtausstellung auf (act. 32 Ziff. 227; act. 60 Ziff. 272).