e) Dem Kläger erscheint ebenfalls als verdächtig, dass das streitgegenständliche Gemälde nie Teil einer Ausstellung der Sammlung des Beklagten gewesen sei. Dies zeige, dass der Beklagte die dunkle Provenienz des Bildes zu vertuschen suchte und Angst vor einer Beschlagnahme desselben habe. Dies habe er denn gegenüber B auch bestätigt, in dem er ihr gesagt habe, dass er wegen des illegalen Imports aus Russland eine Beschlagnahme fürchte (act. 2 Ziff. 204 ff.; act. 52 Ziff. 80, Ziff. 140).