Im Zusammenhang mit S führt der Kläger sodann weiter aus, dass dieser im Jahr 2003 auf eindringliches Nachfragen der Frau des Klägers angegeben habe, dass das Geld, welches der Mutter des Klägers im Jahr 1989 angeboten worden sei, möglicherweise von aa oder bb stamme. Ausserdem habe er erklärt, dass cc, B, dd, ee und ff viel besser Bescheid wüssten (act. 2 Ziff. 238). Der Kläger führt hierzu jedoch nichts weiter aus und lässt insbesondere den Bezug zum Beklagten unerwähnt. Auf die behaupteten und vom Beklagten bestrittenen (act. 32 Ziff. 254) Vorkommnisse ist damit nicht näher einzugehen.