dem Gefängnis mit schriftlichen Anfragen bezüglich des "Footman with Samovar" an den Direktor des Russischen Staatsmuseums gewendet habe. Auch dies deute darauf hin, dass die Diebe und Verkäufer versucht hätten, eine offizielle Provenienzbescheinigung zu erhalten (act. 2 Ziff. 144 ff.). Der Kläger behauptet jedoch nicht, dass der Beklagte in diese angeblichen Vorgänge in irgendeiner Weise verstrickt gewesen wäre oder davon gewusst hätte, weshalb die Relevanz für die vorliegend zu behandelnde Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Beklagten nicht erkennbar ist.