c) Der Kläger führt ausserdem aus, der Beklagte habe ein Gemälde direkt aus der Moskauer Sammlung von Zz erworben, später aber angegeben, er habe dieses über Rr ersteigert. Dies zeige, dass der Beklagte gegen aussen nicht offen legen wolle, dass er Kunstwerke illegal aus Russland importiere (act. 2 Ziff. 134). Es ist nicht klar, was diese – im Übrigen durch den Beklagten bestrittene (act. 32 Ziff. 176) – behauptete Tatsache zur Ermittlung der Gut- oder Bösgläubigkeit des Beklagten beitragen soll. Selbst wenn der Beklagte ein anderes Gemälde aus der UdSSR illegal importiert hätte, würde dies hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Falls keine Schlüsse zulassen.