b) Der Kläger bringt weiter vor, auch dem Pariser Gallerist I sei das Gemälde angeboten worden, wobei die Umstände der Besichtigung derjenigen durch B geglichen hätten. I habe den Ankauf aber als verantwortungsbewusste und redlich handelnde Person zurückgewiesen, da er davon ausgegangen sei, dass der rechtmässige Eigentümer das Kunstwerk eines Tages zurückfordern würde (act. 2 Ziff. 150 f.). Da der Kläger aber nicht behauptet, dass der Beklagte in irgendeiner Weise im Kontakt mit I gestanden sei und hiervon gewusst habe, erscheint dieses Vorbringen vorliegend als nicht massgebend.