Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges früheres Angebot an Zz und dessen diesbezügliches Verhalten relevant sein sollte. Selbst wenn er vom Diebstahl gewusst hätte und der Beklagte in seinem Umfeld verkehrt hätte, würde dies noch in keiner Weise bedeuten, dass der Beklagte ebenfalls über diesen Diebstahl informiert war. Die – in diesem Zusammenhang einzige massgebende – Frage, ob der Beklagte über Zz wichtige Informationen hätte erlangen können, ist sodann nachfolgend unter Ziff. 4.3.2.3. zu klären.