Der Beklagte habe damit in einem Umfeld verkehrt, das über den Diebstahl der Gemälde aus der Sammlung P informiert gewesen sei (act. 2 Ziff. 132 ff.). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, er wisse zwar, wer Zz sei, kenne ihn aber nicht persönlich. Über das Angebot an Zz wisse er nichts, er habe aber keinesfalls durch ihn vom Überfall erfahren (act. 32 Ziff. 174 f.). - 74 -