a) Der Kläger gibt an, das streitgegenständliche Bild sei auch Zz zum Kauf angeboten worden. Dieser habe aber sofort erkannt, dass es sich um das gestohlene Bild von Malewitsch handle und habe folglich empfohlen, dieses dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben. Beim Beklagten als enger Bekannter von B sei davon auszugehen, dass er Zz ebenfalls gekannt habe oder mindestens von ihm gewusst habe. Auch habe der Beklagte selbst ein Bild aus der Sammlung von Zz erworben und ihn dabei getroffen. Der Beklagte habe damit in einem Umfeld verkehrt, das über den Diebstahl der Gemälde aus der Sammlung P informiert gewesen sei (act. 2 Ziff.