diesem Hintergrund erscheint es denn auch nicht als notwendig, auf die vom Beklagten behaupteten Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin B anlässlich der vorprozessualen Einvernahme und der offiziellen Zeugeneinvernahme einzugehen (act. 641 Ziff. 67 ff.). 2.2.7. Weitere Umstände Neben den bereits dargelegten Anhaltspunkten, führt der Kläger diverse weitere Anlässe für eine allfällige Bösgläubigkeit des Beklagten an, welche in der Folge zu diskutieren sind. Ebenfalls zu betrachten sind vom Beklagten angeführte entlastende Sachverhaltselemente.