bei um das streitgegenständliche Bild handelte, kann nur schwer bewiesen werden. Zu beachten ist, dass die Zeugin B hierzu zwar einerseits (sinngemäss) erklärte, dass der Beklagte diesen Schluss hätte ziehen sollen, andererseits aber angab, auch selbst nicht sicher gewesen zu sein und den Beklagten nicht explizit darauf hingewiesen zu haben. Wenn aber selbst die Zeugin B, welche den Beklagten auf das Gerücht aufmerksam machte, nicht sicher war, dass es sich beim angeblich gestohlenen Gemälde um das dem Beklagten angebotene handelte, kann auch vom Beklagten kaum erwartet werden, dass er diesen Schluss zwingend zog. Der diesbezügliche Beweis konnte damit nicht erbracht werden. Vor