Da es damit keinen Anlass gibt, an der Aussage der Zeugin B zu zweifeln und keine in eine andere Richtung weisenden Beweismittel vorliegen, ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beweis, dass B dem Beklagten vor dem Kauf des streitgegenständlichen Bildes mitteilte, dass sich ein gestohlenes Bild des Künstlers Malewitsch auf dem Markt befinde, erbracht werden konnte. Die Frage, ob der Beklagte aus diesem Hinweis schliessen musste, dass es sich da- - 73 -