Es steht zwar fest, dass eine vorgängige Kontaktierung stattfand, nicht aber, dass B anlässlich dieser Kontaktaufnahmen auch in irgendeiner Weise beeinflusst worden wäre. Wenn nun aber vorprozessuale Kontaktierungen eines Zeugen nicht schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Ziff. IV. 4.3.1.), geht es auch nicht an, aus der blossen Tatsache des Kontakts auf unzulässige Vorgehen zu schliessen. Da vorliegend jegliche konkreten Hinweise auf eine Beeinflussung fehlen, ist hierauf nicht weiter einzugehen.