4/5 S. 69). Insbesondere diese vorliegend relevante Angabe ist damit nicht unter Druck, sondern spontan geäussert worden, was auch die diesbezüglichen Bedenken des Beklagten zerstreuen sollte. Daran ändern auch die vom Beklagten anlässlich seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 10. Dezember 2010 (act. 641 Ziff. 20) vorgebrachten Vermutungen, dass B bereits vorgängig zu der vorprozessualen Zeugeneinvernahme von der Klägerseite beeinflusst worden sei, nichts. Es steht zwar fest, dass eine vorgängige Kontaktierung stattfand, nicht aber, dass B anlässlich dieser Kontaktaufnahmen auch in irgendeiner Weise beeinflusst worden wäre.