Jedoch fällt auf, dass die Zeugin während der eingehenden und möglicherweise eindringlichen Befragung keine (relevanten) Zugeständnisse machte, welche sie nicht bereits auf Anhieb erklärte. So erklärte sie beispielsweise von sich aus – ohne dass dieses Thema davor besonders behandelt worden wäre –, dass sie nicht erstaunt gewesen sei, als der Beklagte ihr gesagt habe, dass er bezüglich des streitgegenständlichen Gemäldes bei Interpol nachgefragt habe, da sie ihm nach der Besichtigung des Gemäldes erzählt habe, dass es ein Gerücht gebe, dass sich ein gestohlener Malewitsch auf dem Markt befinde (act. 4/5 S. 69).