zustande gekommen wären (act. 60 Ziff. 17). Es trifft zu, dass die vorprozessuale Einvernahme der Zeugin B lange andauerte (10:12 Uhr bis 15:26 Uhr; vgl. act. 4/5 S. 1 und S. 241). Ebenfalls trifft es zu, dass der klägerische Rechtsvertreter die Zeugin oftmals wiederholt zu denselben Themenkomplexen befragte (vgl. z.B. das hier zu behandelnde Gerücht betreffend eines gestohlenen Malewitsch: act. 4/5 S. 59, S. 69 ff., S. 86 f., S. 102-111, S. 122 f.). Jedoch fällt auf, dass die Zeugin während der eingehenden und möglicherweise eindringlichen Befragung keine (relevanten) Zugeständnisse machte, welche sie nicht bereits auf Anhieb erklärte.