619 S. 55 ff.; Zeuge Ff, Prot. S. 227 f.). Zumal B hier offenbar die massgebende Zeugin ist, rechtfertigt es sich, an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass kein Anlass dazu besteht, davon auszugehen, dass die Zeugin auf Grund ihrer bereits im Jahr 2002 erstatteten vorprozessualen Aussagen anlässlich der vom entscheidenden Gericht angeordneten rechtshilfeweisen Einvernahme im Jahr 2009 nicht mehr frei und unbefangen geantwortet habe (vgl. dazu oben Ziff.