S. 227 f.). Auf die Frage "Stimmt es, dass auf Grund der Klarheit Ihres Hinweises oder Ihrer Warnung an Herrn II. es dem Beklagten, Herrn II., hätte bewusst sein sollen, dass das gestohlene Gemälde dasjenige war, das Sie soeben geprüft hatten?" antwortete die Zeugin B wie folgt: "Falls er auf mich hörte." (act. 618 S. 62). An weiterer Stelle erklärte sie auf die Frage: "Als Sie Herrn II. von dem Gerücht erzählten, das sie gehört hatten, da haben Sie ihm aber nie gesagt, Sie glaubten, Footman with Samovar sei gestohlen, oder?" "Nein. Ich war nicht sicher." (act. 618 S. 63). Die weiteren hierzu genannten Zeugen konnten diesbezüglich keine Angaben machen (Zeuge D, act. 619 S. 55 ff.;