"Ich habe ihm [dem Beklagten] das Gleiche gesagt; dass es echt ist, doch dass ich denke, es gebe ein Gerücht, wonach das Gemälde gestohlen worden war, und dass er das nachprüfen sollte." (act. 618 S. 58) und "Ich erinnere mich nicht, ob ich ihm genau gesagt habe, dass dies das Gemälde sei, aber ich sagte ihm, es gebe ein Gemälde, das angeblich -- in Russland gestohlen worden war und dass er sorgfältig sein und seine Recherchen betreiben sollte." (act. 618 S. 59 f.). Die beiden vom Beklagten zum Gegenbeweis zusätzlich genannten Zeugen konnten hierzu keine Angaben machen (Zeugin Gg, Prot. S. 213 f.; Zeuge Ff, Prot. S. 227 f.).