c) Zunächst ist die Frage zu klären, ob der Beklagte tatsächlich durch B darauf hingewiesen worden war, dass sich ein gestohlenes Gemälde von Malewitsch auf dem Markt befinde. Die Zeugin B führte diesbezüglich anlässlich der rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme aus: "Ich sagte ihm [dem Beklagten], dass - 71 -