b) Eine allfällige Warnung von B an den Beklagten betreffend eines gestohlenen Werks von Malewitsch ist darum relevant, weil eine solche den Beklagten allenfalls zu zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen hätte bewegen müssen. Hat er diese Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen, hat er unter Umständen nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, welche Voraussetzung dafür ist, dass ihm guter Glaube attestiert werden kann (BaK ZGB I-Honsell, Art. 3 N 32). Die Umstände, unter welchen B von diesem angeblichen Gerücht erfahren hat, sind dagegen für den vorliegenden Fall nicht massgeblich. Relevant für den guten Glauben des Beklagten ist einzig, was B ihm allenfalls mitgeteilt hat.