Der Beklagte bestätigt, dass er B als Expertin auf dem Gebiet der russischen Avantgarde herangezogen habe (act. 32 Ziff. 98). Diese habe ihm nach der Besichtigung des Bildes die Echtheit desselben bestätigt, ihn aber in keiner Weise vor einem Kauf gewarnt. Auch habe ihm B nicht von einem angeblichen Gerücht erzählt, dass ein gestohlenes Werk von Malewitsch auf dem Markt sei (act. 32 Ziff. 100, Ziff. 116 f., Ziff. 202, Ziff. 210; act. 60 Ziff. 183).