Es sei sodann auch davon auszugehen, dass B Kenntnis davon gehabt habe, um welches Bild es sich beim gerüchteweise gestohlenen Objekt handle und dass sie dies dem Beklagten auch mitgeteilt habe (act. 52 Ziff. 93). Vor diesem Hintergrund hätte dem Beklagten bewusst sein müssen, dass es sich beim gestohlenen Bild um dasjenige handelte, welches ihm zum Kauf angeboten worden war (act. 2 Ziff. 180).