ginal von Malewitsch in Russland gestohlen worden sei und in Europa zum Verkauf angeboten werde (act. 2 Ziff. 179; act. 52 Ziff. 51, Ziff. 93). B selbst habe von diesem Gerücht anlässlich der Ww vom Zürcher Galeristen Dr. Xx erfahren, dem das Bild im Jahre 1986 durch eine Genfer Galerie angeboten worden sei. Dr. Xx habe sich auf dieses Geschäft aber nicht eingelassen, da er davon ausgegangen sei, dass das Bild gestohlen und illegal aus Russland importiert worden sei (act. 2 Ziff. 181 f.). Es sei sodann auch davon auszugehen, dass B Kenntnis davon gehabt habe, um welches Bild es sich beim gerüchteweise gestohlenen Objekt handle und dass sie dies dem Beklagten auch mitgeteilt habe (act.