a) Als weiteren – wichtigen – Anhaltspunkt für die Bösgläubigkeit des Beklagten nennt der Kläger folgenden Sachverhalt: Nachdem B das streitgegenständliche Bild besichtigt habe, habe sie dem Beklagten dessen Echtheit bestätigt und ihn gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie vernommen habe, dass ein Ori- - 70 -