Unter Würdigung dieser vorliegenden Beweismittel gelingt es dem Kläger zusammenfassend nicht, zu beweisen, dass ein allfälliger früher bestehender Schriftzug tatsächlich vor dem Verkauf entfernt wurde. Der Zeuge F äussert zwar einen diesbezüglichen Verdacht. Jedoch kann er nicht aus seiner Erfahrung berichten, was die eigentliche Aufgabe und der Sinn eines Zeugen als Beweismittel wäre. Vielmehr äussert er eine blosse Interpretation der Situation, welche er zudem allein auf Grund von Fotografien gewonnen hat. Damit entsteht beim Gericht keine Überzeugung, welche keine wesentlichen Zweifel mehr zulassen würde, weshalb der Beweis als gescheitert zu erachten ist.