Hinsichtlich der weiteren genannten Beweismittel ist zu bemerken, dass der Beklagte der Aufforderung zur Einreichung von Fotografien der Rückseite des Gemäldes nachkam (act. 109/1-2). Auf diesen sind verschiedene Schriftzüge zu sehen, welche nicht klar entziffert werden können, die jedoch möglicherweise dem kyrillischen Schriftbild des Namens des Künstlers entsprechen könnten. Der ebenfalls zur Edition verlangte Condition Report wurde nicht eingereicht, zumal ein solcher nicht erstellt wurde (act. 108 Ziff. 5). Auf den darauf – an Stelle des Condition Reports – zur Edition verlangten und eingereichten Diapositiven (act.