standes gesehen habe worauf ein grosser Schriftzug "MALEVICH" zu sehen gewesen sei, der aber seiner Ansicht nach nicht vom Künstler selbst stamme, sondern der wahrscheinlich nach dem Schmuggel des Gemäldes auf dieses gesetzt worden sei (act. 343). Der zusätzliche klägerische Zeuge Tt konnte, wie bereits erwähnt, wegen seines Vorversterbens nicht einvernommen werden (act. 404 f.). Hinsichtlich der weiteren genannten Beweismittel ist zu bemerken, dass der Beklagte der Aufforderung zur Einreichung von Fotografien der Rückseite des Gemäldes nachkam (act.