zichten. Es ist damit entsprechend den Angaben der Zeugin B davon auszugehen, dass das Gemälde ohne Rahmen gezeigt und verkauft wurde, wobei aber nicht feststeht, ob es aus dem Rahmen geschnitten worden war. e) Hinsichtlich des Schriftzugs auf der Rückseite des Gemäldes erklärten die klägerischen Zeugen Vv (act. 292 S. 3) und I (act. 368), dass sie nichts über den betreffenden Schriftzug bzw. dessen Entfernung wüssten. Der weitere klägerische Zeuge F gab an, dass er qualitativ sehr gute Diabilder des Streitgegen- - 69 -