511 und act. 512). Auch aus diesen ist jedoch nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Gemälde aus dem Rahmen geschnitten worden wäre. Als weiteres Beweismittel offerierte der Kläger – und im Übrigen auch der Beklagte für den Gegenbeweis – die Durchführung eines Augenscheins. Diesbezüglich ist zu beachten, dass durch einen Augenschein lediglich der aktuelle Zustand des Gemäldes ermittelt werden kann. Dagegen gibt das Gemälde in seiner aktuellen Form keinen Aufschluss darüber, wie sich der Streitgegenstand im relevanten Zeitpunkt des Kaufs präsentierte. Auf die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorstehend Ziff. IV. 4.1.2.) zu ver-