618 S. 115 ff.). Auch anlässlich der vorprozessualen Einvernahme äusserte sich B lediglich dahingehend, dass das Gemälde nicht gerahmt gewesen sei, nicht aber, dass es aus seinem Rahmen geschnitten worden wäre (act. 4/5 S. 94 f., S. 176 Ziff. 17 f., S. 177 Ziff. 20 ff., S. 181 Ziff. 9 f., S. 184 ff., S. 219 Ziff. 13 f.). Der Beklagte erklärte denn auch anlässlich seiner persönlichen Befragung, dass B ihm nach der Besichtigung mitgeteilt hätte, dass das Gemälde aus dem Rahmen geschnitten worden sei, was er jedoch später wieder relativierte und erklärte, dass er nicht wisse, ob es ausgeschnitten gewesen sei, er wisse nur, dass es nicht gerahmt gewesen sei (Prot. S. 174 und S. 181).