d) Das klägerische Vorbringen, dass der Beklagte das streitgegenständliche Bild in ungerahmtem Zustand kaufte, scheint sodann auf Grund der Aussage der Zeugin B, welche bestätigt, dass das Bild im Zeitpunkt der Besichtigung durch sie nicht gerahmt war, als erstellt. Die Zeugin erklärte jedoch, auf die Frage, ob das Bild aus seinem Rahmen geschnitten worden sei, dass sie dies nicht wisse, sie aber davon ausgehe, da es bei ihrer Besichtigung neu aufgezogen gewesen sei und dass der entsprechende Zustand nicht unbedingt Anlass dazu hätte geben müssen, mehr über die Herkunft des Bildes erfahren zu wollen (act. 618 S. 115