Aus den weiteren bezüglich der Frage der Usanz der Provenienzforschung genannten Beweismitteln (Schriftliche Auskunft Ss [International] AG [act. 125] und Schriftliche Auskunft Rr [act. 143]) ergeben sich keine Informationen hinsichtlich der Situation im Jahr 1989. Entsprechend ist von der Darstellung des Gutachters auszugehen, zumal es keinen Anlass gibt, an der Korrektheit und Adäquanz von dessen Ausführungen zu zweifeln. Die Durchführung einer Provenienzabklärung gehörte damit bereits 1989 zum üblichen Vorgehen. Was die Unterlassung der Durchführung einer solchen für Folgen nach sich zieht, ist nachfolgend unter Ziff. 3. f. zu behandeln.