Es besteht kein Anlass, hierauf zurückzukommen. Bezüglich des neu vorgebrachten Vorwurfs, dass sich der Gutachter nicht genügend mit den Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei den klägerischen Ausführungen um solche rechtlicher Art handelt, deren Würdigung und Entscheidung dem Gericht und nicht dem Gutachter obliegt. Entsprechend ist auch kein Mangel des Gutachtens daraus ersichtlich, dass sich dieses nicht zu den dargelegten Entscheiden des Bundesgerichts äussert. Die klägerischen Einwände rechtfertigen daher weder die Anordnung eines neuen Gutachtens noch eine Ergänzung. - 67 -