Die Verwendung der Provenienzprüfung zur Abklärung, ob es sich allenfalls um entzogenes Kulturgut handle, habe sich dagegen erst später entwickelt (act. 245 S. 2 ff.). Ebenso werde erst seit ungefähr 1995 mittels der Provenienzabklärung die Rechtmässigkeit der vorhergehenden Eigentumsübertragungen geklärt, während davor vielmehr der tatsächliche Besitz an der Sache massgebend gewesen sei (act. 557 S. 3 f.).