c) Zu der Frage der Provenienzabklärung führt der gerichtlich bestellte Gutachter aus, dass es zwar bereits 1989 Usus gewesen sei, die Provenienz eines Bildes abzuklären, jedoch sei dies damals eher geschehen, um die Authentizität des Bildes sicherzustellen, sowie um Angaben zu allfälligen bedeutenden Vorbesitzern zu erhalten. Die Verwendung der Provenienzprüfung zur Abklärung, ob es sich allenfalls um entzogenes Kulturgut handle, habe sich dagegen erst später entwickelt (act.