Als nicht wesentlich erscheint dagegen, ob der Beklagte das Kunstwerk selbst besichtigt hat oder nicht, zumal auch aus einer persönlichen Besichtigung keine Erkenntnisse bezüglich der Herkunft des Gemäldes hätten gezogen werden können. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern die Umstände der Besichtigung durch B relevant sein sollten, hätte doch bei allenfalls verdächtigen Rahmenbedingungen höchstens diese, nicht aber der Beklagte – auf dessen guten Glauben es vorliegend an- - 66 - kommt – misstrauisch werden können oder müssen. Diese Aspekte sind entsprechend nicht weiter zu verfolgen.