Die Frage, ob das Gemälde im Zeitpunkt des Kaufs gerahmt war oder nicht, spielt dann eine Rolle, wenn der Zustand des Gemäldes einen Hinweis darauf darstellte, dass es dem Vorbesitzer auf unrechtmässige Weise entzogen wurde. Als nicht wesentlich erscheint dagegen, ob der Beklagte das Kunstwerk selbst besichtigt hat oder nicht, zumal auch aus einer persönlichen Besichtigung keine Erkenntnisse bezüglich der Herkunft des Gemäldes hätten gezogen werden können.